Familiennachzug
Damit Ihre Familie mit Ihnen zusammen in der Schweiz leben kann, müssen Sie ein Gesuch um Familiennachzug stellen.
Das Gesuch wird von den Behörden geprüft. Es kommt darauf an, welchen Aufenthaltsstatus Sie selbst haben.
Beim C-Ausweis ist ein Familiennachzug möglich.
Beim B-Ausweis haben Sie nicht unbedingt ein Anrecht auf Familiennachzug. Je nach Sachlage können die Behörden den Familiennachzug dennoch gewähren.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber können keinen Familiennachzug beantragen. Beim F-Ausweis haben Sie nicht unbedingt ein Anrecht auf Familiennachzug. Je nach Sachlage können die Behörden den Familiennachzug dennoch gewähren.
Unabhängig von der Art Ihrer Aufenthaltsbewilligung können Sie diese Familienangehörigen nachziehen lassen:
- Ehepartnerin oder Ehepartner
- eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
- Kinder unter 21 Jahren
- Verwandte in absteigender Linie wie Kinder über 21 Jahren oder Enkelkinder, sofern Sie für deren Lebensunterhalt aufkommen.
- Verwandte von Ihnen oder von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann in aufsteigender Linie wie Eltern oder Grosseltern, sofern Sie für deren Lebensunterhalt aufkommen.
Wenn Sie in der Schweiz in der Berufsausbildung oder Schule sind, dürfen Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder zu Ihnen in die Schweiz kommen. Wenn Sie im Konkubinat leben, erhält Ihre Partnerin oder Ihr Partner keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges.
Gesuchsformulare und Merkblätter
Wichtig für den Familiennachzug:
- Gesuch Familiennachzug (Formular A2)
- Gesuch Ausländerbewilligung (Formular A1)
- Merkblatt Familiennachzug EU/EFTA
- Merkblatt Integrationsvereinbarung Familiennachzug
Sie können diese Familienmitglieder in die Schweiz nachkommen lassen:
- Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten
- Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner
- Ihre Kinder unter 18 Jahren.
Wenn Sie Ihre ganze Familie nachkommen lassen wollen, müssen Sie eine genügend grosse Wohnung haben, damit Sie als Familie dort zusammenleben können.
Sie müssen eine Arbeitsstelle mit genügend Einkommen für die ganze Familie nachweisen können. Wenn Sie selbstständig arbeiten oder ohne Arbeit sind, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für den Lebensunterhalt Ihrer Familie aufzukommen.
Unter diesen Voraussetzungen können Sie ein Gesuch um Familiennachzug beim Einwohneramt Ihres Wohnorts stellen.
Wenn das Gesuch bewilligt wird, erhalten die Mitglieder Ihrer Familie eine Aufenthaltsbewilligung. Es handelt sich in der Regel um die gleiche, die Sie bereits selbst haben.
Gesuchsformulare und Merkblätter
Wichtig für den Familiennachzug:
- Gesuch Familiennachzug (Formular A2)
- Gesuch Ausländerbewilligung (Formular A1)
- Merkblatt Familiennachzug
- Merkblatt Familienzusammenführung
- Merkblatt Integrationsvereinbarung Familiennachzug
Ihre Familienangehörigen verpflichten sich mit der Unterzeichung einer Integrationsvereinbarung, einen Sprachkurs für Deutsch zu besuchen (gilt nicht für Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern oder EU/EFTA-Staatsangehörigen).
Die Erwachsenen erhalten die Erlaubnis, in der Schweiz zu arbeiten. Davon ausgenommen sind Eltern und Grosseltern.
Alle Ihre Kinder besuchen hier die obligatorische Schule. Diese ist gratis und muss mindestens bis zum 16. Altersjahr besucht werden.
Es kann sein, dass Ihre Familienangehörigen bei der Schweizer Botschaft im Ausland erst ein Visum erhalten, wenn Sie eine Verpflichtungserklärung ausfüllen.
Diese zeigt auf, ob Sie ausreichend finanzielle Mittel für den Aufenthalt der Familienmitglieder haben. Die Verpflichtungserklärung müssen Sie bei der Wohngemeinde ausfüllen und einreichen. Dort wird Ihre Zahlungsfähigkeit geprüft.
Der Kanton teilt das Ergebnis dieser Prüfung der Schweizer Botschaft im Ausland mit. Dann entscheidet die Botschaft über die Visumerteilung für Ihre Familie.
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