Lohn & Arbeitsvertrag
Sie haben eine Arbeitsstelle gefunden. Das Folgende müssen Sie wissen.
Arbeitsvertrag
Wenn Sie von einem Arbeitgeber angestellt werden, schliessen Sie einen Arbeitsvertrag ab. Normalerweise wird der Arbeitsvertrag schriftlich erstellt, aber auch mündliche Verträge sind zulässig.
Im Arbeitsvertrag stehen die Arbeitsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten für beide Parteien. Enthalten sind mindestens die folgenden Punkte:
- der eigene Name und der Name des Arbeitgebers
- das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt
- die zukünftige Funktion im Unternehmen
- der Lohn und mögliche Lohnzuschläge
- die wöchentliche Arbeitszeit
- die Anzahl der Urlaubstage / Ferien
- die Dauer der Probezeit
- die Kündigungsfrist
- das Enddatum bei einem befristeten Arbeitsvertrag
- besondere Regelungen wie beispielsweise ein Konkurrenzverbot oder die Regelung der Überzeit
Für bestimmte Branchen gelten spezielle Regeln, die in einem nationalen oder regionalen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt sind.
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag, der zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden/Gewerkschaften abgeschlossen wird.
Darin werden die Mindestanforderungen festgelegt wie zum Beispiel:
- der Mindestlohn
- 13. Monatslohn und Entschädigungen
- Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
- Anzahl Urlaubstage / Ferien
- Arbeitszeitvorschriften
- Erweiterung des Kündigungsschutzes
In der Schweiz gibt solche Verträge in verschiedenen Branchen, zum Beispiel:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
---|---|---|
|
|
|
Während der Probezeit gilt für Sie und für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen. Im Arbeitsvertrag kann aber auch eine kürzere oder längere Frist vereinbart werden.
Sie können den Arbeitsvertrag jederzeit kündigen, sofern der Arbeitgeber die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit bekommt. Sie müssen die Kündigung nicht begründen.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist festgelegt, wie viele Stunden pro Woche Sie arbeiten müssen. Durchschnittlich arbeitet man in der Schweiz 42 Stunden pro Woche.
Das Gesetz sieht eine Höchstarbeitszeit pro Woche vor:
- 45 Stunden in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
- 50 Stunden für alle anderen
Wenn Sie mehr als die vertraglich festgelegte Anzahl Stunden arbeiten, die wöchentliche Höchstarbeitszeit jedoch nicht überschreiten, gelten diese zusätzlich geleisteten Stunden als Überstunden.
Unter welchen Voraussetzungen muss man Überstunden leisten?
Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen verlangen, Überstunden zu leisten, wenn:
- die Überstunden sind notwendig.
- die Überstunden sind physisch und psychisch nicht übermässig anstrengend.
- die Arbeitszeiten und täglichen Ruhezeiten eingehalten werden.
Auch wenn Sie für sich selbst entscheiden, Überstunden zu leisten, müssen Sie diese Regeln einhalten.
Wie werden Überstunden entschädigt?
- Überstunden müssen mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt werden.
- Überstunden können aber auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Dies setzt Ihre Zustimmung und eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber voraus.
- Führungskräfte mit einem Management-Vertrag haben in der Regel keinen Anspruch auf Lohnzuschlag. Dies wird im Arbeitsvertrag geregelt.
Wenn Sie krank oder verletzt sind, erhalten Sie während einer gewissen Zeit weiterhin Ihren Lohn.
Bei Krankheit gilt:
Wenn Sie krank sind oder wenn Sie sich während der Schwangerschaft nicht wohlfühlen, müssen Sie so schnell wie möglich Ihren Arbeitgeber informieren.
Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis müssen Sie in der Regel ab dem 3. Abwesenheitstag vorlegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, welche Regelung für Sie gilt.
Wenn Sie wegen Krankheit oder Schwangerschaft nur in einem reduzierten Arbeitspensum arbeiten können, muss die Ärztin oder der Arzt auf dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis die maximale Anzahl Stunden angeben, die Sie pro Tag oder pro Woche arbeiten können.
Während einer gewissen Zeit erhalten Sie weiterhin Ihren Lohn.
Bei einem Unfall / Verletzung gilt:
Informieren Sie so rasch als möglich Ihren Arbeitgeber über Ihre Verletzung / Unfall, und zwar unabhängig davon, ob dies während der Arbeitszeit oder in der Freizeit passiert ist.
Der Arbeitgeber muss umgehend seine Versicherung informieren. Diese stellt Ihnen ein Formular zu, in welchem Sie und Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Angaben zur Verletzung / Unfall und zu Ihrem Gesundheitszustand machen müssen.
In der Schweiz versichern die Arbeitgeber ihre Angestellten gegen die Folgen von Verletzungen durch Unfälle. Ab dem 3. Tag nach dem Unfall / Verletzung erhalten Sie ein Taggeld , das 80% Ihres Lohns entspricht.
Das Taggeld wird unabhängig davon ausgerichtet, ob der Unfall am Arbeitsplatz (Berufsunfall) oder in der Freizeit (Nichtberufsunfall) passiert ist.
Einzige Ausnahme: Wenn Sie angestellt sind und Ihre wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt, dann sind nur die Arbeitsunfälle versichert.
Kündigungsschutz:
In der Zeit, in der Sie krankgeschrieben sind, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. Sie selbst können aber Ihre Kündigung auch während einer Krankschreibung einreichen.
Sowohl Sie wie auch der Arbeitgeber haben das Recht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Bei der Kündigung der Arbeitsstelle müssen gewisse Bedingungen eingehalten werden. Es steht im Arbeitsvertrag, wenn die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Wenn nicht, genügt eine mündliche Kündigung.
Kündigungsfrist
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) keine Kündigungsfrist enthält, gelten die folgenden Fristen:
- in der Probezeit im Job: 7 Kalendertage
- im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat, Kündigung jeweils auf das Monatsende möglich
- vom 2.-9. Anstellungsjahr: 2 Monate, jeweils auf das Monatsende
- ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate, jeweils auf das Monatsende.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch am vereinbarten Datum.
Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen neuen Job mehr haben, müssen Sie sich arbeitslos melden.
Kündigungsschutz bei Krankheit / Verletzung / Unfall
Bei Krankheit oder Unfall/ Verletzung darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. In diesen Fällen besteht ein Kündigungsschutz:
- 30 Tage im 1. Anstellungsjahr
- 90 Tage vom 2. - 5. Anstellungsjahr
- 180 Tage ab dem 6. Anstellungsjahr
- bei Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.
In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber warten, bis Sie wieder zur Arbeit kommen. Erst dann ist eine Kündigung erlaubt.
Wichtig: Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie auch während einer Sperrfrist kündigen.
Was passiert bei Krankheit oder Verletzung / Unfall, nachdem der Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat?
Wenn Sie nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank werden oder eine Verletzung / Unfall haben, ist die Kündigungsfrist unterbrochen, solange Sie krankheits- oder unfallbedingt abwesend sind. Die Frist läuft weiter, sobald Sie wieder arbeiten können und wird bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin verlängert (zum Beispiel bis zum Ende des Monats).
Achtung: wenn Sie von sich aus das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, gilt diese Sperrfrist nicht.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, erhalten Sie eine Arbeitsbescheinigung oder normalerweise ein Arbeitszeugnis . Dies ist Ihnen dann von Nutzen, wenn Sie sich auf eine neue Stelle bewerben.
Im Arbeitszeugnis steht:
- Start und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Ihre Funktion und Tätigkeiten im Job
- Ihr Arbeitspensum in Prozent
- eine Beurteilung der Qualität Ihrer Arbeit
- eine Beurteilung Ihres Verhaltens
- Grund für die Ausstellung des Arbeitszeugnis (Kündigung, Wechsel der oder des Vorgesetzten, neue Funktion usw.)
Gewerkschaft Unia
Die Unia ist die grösste Gewerkschaft der Schweiz. Sie ist branchenübergreifend und organisiert die Arbeitnehmenden in Industrie, Gewerbe, Bau und privatem Dienstleistungsbereich. Zudem führt die Unia die grösste Arbeitslosenkasse der Schweiz.
Gewerkschaft Syna
Als Gewerkschaft vertritt Syna Arbeitnehmende aus allen möglichen Berufen im Gewerbe, in Dienstleistungsbranchen und in der Industrie. Die Beratenden sprechen Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Kroatisch und Englisch.
SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund
20 Gewerkschaften haben sich im Schweizerischen Gewerkschaftsbund zusammen geschlossen und bilden den grössten Dachverband für die Interessen der Arbeitnehmenden in der Schweiz.
Travail.Suisse
Travail.Suisse ist der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, dem 10 Verbände angehören. Diese Verbände vertreten 150’000 Mitglieder aus den verschiedensten Branchen und Bereichen der Privatwirtschaft und des Service public.
Gewerkschaft syndicom
syndicom organisiert die Arbeitnehmenden in Post, Kurier-, Express-, Paketmarkt (inkl. Logistik), Mail, Verkehr und Infrastruktur, Telecom, IT, Call-Center, Telekommunikationsgewerbe, grafischer Industrie und Verpackung, Buch- und Medienhandel, Presse und elektronischen Medien und visueller Kommunikation.
Hotel & Gastro Union
Die Berufsorganisation für das Gastgewerbe, die Hotellerie und die Bäckerbranche
Lohn
Für die geleistete Arbeit erhalten Sie einen Lohn.
Wenn Sie wissen wollen, welches der Medianlohn ist, der in der Schweiz für eine bestimmte Tätigkeit pro Monat üblicherweise bezahlt wird, können Sie den nationalen Lohnrechner verwenden. Es gibt grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Es kann deshalb sein, dass Sie in Zürich mehr verdienen als in St.Gallen.
Mindestlohn
In der Schweiz gibt es auf nationaler Ebene keinen Mindestlohn. Auch der Kanton St.Gallen hat keinen Mindestlohn definiert. Dafür haben in einigen Branchen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Mindestlöhne ausgehandelt. Diese stehen im Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag.
Im internationalen Vergleich sind die Schweizer Löhne aber generell hoch, auch wenn kein nationaler Mindestlohn existiert.
Lohngleichheit
Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz verlangen Lohngleichheit für Männer und Frauen. Das heisst: Für gleiche Arbeit müssen eine Frau und ein Mann das gleiche Gehalt bekommen.
Ihr Arbeitgeber überweist Ihnen die Lohnzahlung normalerweise am Ende jeden Monats auf Ihr Bank- oder Postkonto.
In der Regel wird ein Zeitlohn verabredet. Der Lohn wird nach der geleisteten Arbeitszeit bestimmt:
- Stundenlohn
- Tageslohn
- Wochenlohn
- Monatslohn
Der Akkordlohn
Der Akkordlohn richtet sich direkt nach der erbrachten Leistung (z.B. Stückakkord). Je schneller Sie arbeiten, desto höher fällt hier der Lohn pro Zeiteinheit aus.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten Sie am Ende des Arbeitsmonats einen Lohnzettel. Darauf sehen Sie die Angaben zu Ihrer Lohnabrechnung.
Der Lohnausweis ist ein Formular, das für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bestimmt ist. Er gibt Auskunft über den erhaltenen Lohn. Er enthält alle Lohnbestandteile, Lohnnebenkosten und Sozialleistungen.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, jedes Jahr einen Lohnausweis auszustellen. Üblicherweise erhalten Sie ihn Ende Januar. Falls Sie mehrere Arbeitsstellen haben oder die Stelle im Laufe eines Jahres gewechselt haben, erhalten Sie einen Lohnausweis je Stelle.
Der Lohnausweis ist das wichtigste Dokument für die jährliche Steuererklärung.
Beispieldokumente
Die Sozialversicherungen bieten den in der Schweiz lebenden und arbeitenden Menschen Schutz vor sozialen Risiken.
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
In der Schweiz sind Sie verpflichtet, bis zum Pensionsalter Beiträge an die AHV zu bezahlen, damit Sie später eine Altersrente erhalten. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber bezahlt.
Invalidenversicherung IV und Erwerbersausfallentschädigung EO
Zusätzlich zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber auch einen obligatorischen Beitrag für die IV und die EO .
Der vereinbarte Lohn ist ein Bruttolohn. Davon werden die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen:
8,7 % für AHV
1,4 % für IV
0,5 % für EO
10,6 % total
Zu diesen 10,6 % kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung dazu.
Ihr Arbeitgeber kümmert sich um alles: er zieht die Hälfte Ihrer Beiträge (5,3 %) direkt vom Lohn ab und überweist sie an die Ausgleichskasse.
Detaillierte Information zu den Sozialversicherungen
In der Schweiz müssen alle Leute gegen Unfall versichert sein. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer Unfallversicherung zu versichern:
- Wenn Sie angestellt sind, sind Sie über den Arbeitgeber bei einer Unfallversicherung gemeldet. Von Ihrem Lohn wird eine Versicherungsprämie abgezogen. Dies gilt auch für Leute, die zu Hause arbeiten und für Auszubildende.
- Wenn Sie weniger als 8 Stunden in der Woche arbeiten oder selbstständig sind, müssen Sie selber die Unfallversicherung abschliessen. Dies können Sie als Zusast bei Ihrer Krankenversicherung abschliessen. Prüfen Sie Ihre Krankenversicherungspolice.
- Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie automatisch bei der Suva versichert. Die Versicherungsprämie wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige können Familienzulagen beziehen.
Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen müssen Sie an folgenden Orten einreichen:
- als Arbeitnehmende: über Ihren Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse FAK des Arbeitgebers
- als Selbständige: bei der Ausgleichskasse , bei der Sie angeschlossen sind
Familienzulagen für Arbeitnehmende
Familienzulagen für Erwerbstätige
Kontaktstellen
Geben Sie Ihre Postleitzahl ein, damit wir Ihnen Ihre nächste Kontaktstelle anzeigen können.