Arbeitslosigkeit
Wurde Ihnen Ihr Job gekündigt? Wird Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst?
Sie und Ihr Arbeitgeber haben beide das Recht, den Arbeitsvertrag zu beenden.
Wenn man Sie entlassen hat, dann prüfen Sie zuerst, ob das Vorgehen rechtmässig ist.
Wenn alles korrekt ist, gehen Sie unverzüglich zum nachfolgenden Ablauf über.
Wie geht es jetzt weiter?
Melden Sie Ihre Arbeitslosigkeit in den ersten Tagen, nachdem Sie die Kündigung für das Arbeitsverhältnis erhalten haben beim RAV .
Das RAV berät Sie und unterstützt Sie bei der Suche nach einem neuen Job. Die Mitarbeitenden dort setzen sich zusammen mit Ihnen dafür ein, dass Sie möglichst rasch wieder eine geeignete Stelle finden.
Melden Sie sich sofort an, auch bereits während der Kündigungsfrist. Sie werden dann zu einem persönlichen Beratungsgespräch eingeladen.
Melden Sie sich sofort beim RAV an
In einem regulären Arbeitsverhältnis ist jeder Arbeitnehmende obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Arbeitslosenentschädigung erhalten Sie, wenn Sie:
- voll oder teilweise arbeitslos sind.
- in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
- in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate gearbeitet haben.
- aus einem gesetzlichen Grund von der Beitragspflicht befreit sind.
- anrechenbaren Arbeitsausfall (mindestens 2 aufeinanderfolgende Arbeitstage) erlitten haben.
- bereit und in der Lage, einen zumutbaren Job anzunehmen
- die Kontrollvorschriften einhalten, z.B.: Teilnahme an den angeordneten Massnahmen des RAV .
Wichtig zu wissen:
Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung kann vorübergehend eingestellt werden, wenn:
- Sie von sich aus kündigen ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben.
- wenn der Arbeitgeber Ihnen wegen eines schweren Vergehens gekündigt hat.
Auszahlung
Für die Auszahlung der Arbeitslosengenschädigung ist die Arbeitslosenkasse zuständig. Man prüft dort, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und zahlt Ihnen monatlich die zustehenden Leistungen.
Das RAV informiert Sie über die verschiedenen Arbeitslosenkassen (=ALK). Sie können eine davon frei wählen: Kontaktliste ALK
Achtung: Selbstständig erwerbende Personen sind nicht versichert!
Beginnen Sie sofort, eine neue Stelle zu suchen. Starten Sie die Suche, auch wenn Sie noch im aktuellen Job arbeiten.
Wenn Sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht haben, erhalten Sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung.
Bewahren Sie die entsprechenden Unterlagen auf wie: Bewerbungsschreiben, Stellenangebote, Absagebriefe usw.. Diese Dokumente müssen Sie Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater beim RAV vorlegen.
Nehmen Sie grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich an, wenn diese zumutbar ist.
Ihre Rechte und Pflichten
Personen aus der EU können während 6 Monaten in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen. Beantragen Sie dafür eine Bewilligung beim Migrationsamt St.Gallen.
Sie müssen immer die Behörden informieren, wenn Sie arbeiten. Ihr Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, Sie als Arbeitnehmenden anzumelden. Sie arbeiten illegal, wenn Sie:
- keine Sozialabgaben bezahlen (AHV, IV, ALV usw.)
- keine Arbeitsbewilligung haben
- den Lohn und Umsatz nicht bei den Steuern melden
- missbräuchlich von Arbeitslosengeld profitieren
- die Quellensteuer nicht abrechnen
Schwarzarbeit ist in der Schweiz gesetzeswidrig.
Meldung machen
Haben Sie einen Hinweis, dass jemand Schwarzarbeit leistet oder gewährt? Oder kennen Sie jemanden, der missbräuchlich Arbeitslosengeld beantragt? Melden Sie das hier - das ist auch anonym möglich.
Jeweils am Monatsende müssen Sie der Arbeitslosenkasse alle verlangten Dokumente einreichen.
Unwahre oder unvollständige Angaben können Folgen haben:
- Verzögerung der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung
- Leistungsentzug
- Strafanzeige
Missbräuchlich bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
Meldung machen
Haben Sie einen Hinweis, dass jemand Schwarzarbeit leistet oder gewährt? Oder kennen Sie jemanden, der missbräuchlich Arbeitslosengeld beantragt? Melden Sie das hier - das ist auch anonym möglich.
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