Partnerschaft
In der Schweiz können Paare in verschiedenen Konstellationen zusammen leben. Paare können heiraten oder im Konkubinat zusammen wohnen.
Es gibt viele Möglichkeiten des Zusammenlebens in der Schweiz.
Für eine Heirat müssen Sie und Ihre zukünftige Ehefrau oder Ihr zukünftiger Ehemann folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Beide müssen urteilsfähig sein.
- Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Wenn Sie nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, brauchen Sie je nach Herkunftsland ein Einreisevisum für die Eheschliessung in der Schweiz. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnorts anmelden.
Wenn Sie als Paar zusammen leben und nicht verheiratet sind, dann nennt man das Konkubinat . Dies gilt für heterosexuelle Paare ebenso wie für homosexuelle Paare. Es gibt keine besonderen Regeln für das Zusammenleben.
Der rechtliche Schutz einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gilt hier nicht. Wer möchte, kann einen Vertrag abschliessen, mit dem die Vorsorge und das Erbe geregelt werden.
Binationale Paare gehören in der Schweiz zwar zum Alltag, aber sie werden immer noch als Sonderfall behandelt. Wenn Sie mit einer Frau oder einem Mann aus einem anderen Land zusammenleben, kann das manchmal kompliziert sein - vor allem, wenn Sie heiraten möchten.
Wenn Sie eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger heiraten, erhalten Sie nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Sie können aber ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren durchlaufen.
Das Zivilstandsamt ist autorisiert zu prüfen, ob eine Scheinehe besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Sie nur heiraten, um die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.
Gesuchsformulare und Merkblätter für Schweizer Staatsangehörige
Wichtig für den Familiennachzug
In der Schweiz können Personen gleichen Geschlechts heiraten.
Bis vor Kurzem war es nur möglich, die Partnerschaft offiziell eintragen zu lassen. Sollten Sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können Sie diese nun auch in eine Ehe umwandeln.
Die "Ehe für alle" eröffnet nun auch gleichgeschlechtlichen Paaren viel mehr Möglichkeiten, zum Beispiel:
- können Sie gemeinsam ein Kind adoptieren
- besteht eine verbesserte Stellung bei gegenseitigen Erbansprüchen
- ist eine erleichterte Einbürgerung möglich
- besteht der Anspruch auf eine AHV-Witwenrente oder AHV-Witwerrente
- verheiratete Frauenpaare können die Fortpflanzungsmedizin nutzen.
Konflikte in der Partnerschaft
Wenn es Konflikte in der Partnerschaft oder in der Familie gibt, haben Sie die Möglichkeit, sich von einer Beratungsstelle helfen zu lassen.
Gewalt ist verboten - in der Partnerschaft und in der Familie. Dazu gehören sogar Drohungen. Warten Sie nicht, bis Sie ein 2. Mal Gewalt erfahren. Melden Sie den Vorfall unverzüglich.
Kontakt Opferhilfe Kanton St.Gallen: Tel. 071 227 11 00
Die Opferhilfe bietet eine kostenlose Beratung an bei:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
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- Drohung | - Gewalt in der Familie | - Häusliche Gewalt |
- Körperverletzung | - Menschenhandel | - Raubüberfall |
- Sexuellem Missbrauch | - Stalking | - Tötung |
- Vergewaltigung | - Verkehrsunfällen | - Zwangsheirat |
- und weiteren Vorfällen |
Informationen in verschiedenen Sprachen
- ukrainisch neues Fenster
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- Gebärdensprache neues Fenster
Kurzfilm über die Opferhilfe
Weitere Informationen finden Sie hier
Verlobung, Heirat, Scheidung: Jede Person hat das gleiche Recht in der Schweiz. Sie dürfen für sich selbst entscheiden, ob und wen Sie heiraten und ob Sie sich scheiden lassen wollen.
Zwangsheirat kommt auch in der Schweiz vor. Melden Sie einen solchen Fall.
Hilfe finden Sie an diesen Stellen:
Opferhilfe SG-AR-AI | 071 227 11 00 | info@ohsg.ch | www.ohsg.ch
Kinderschutzzentrum, Beratung | 071 243 78 02 | info.ksz@kispisg.ch | www.kszsg.ch
Frauenhaus | 071 250 03 45 | info@frauenhaus-stgallen.ch | www.frauenhaus-stgallen.ch | 24 h
Kantonspolizei | info.kapo@kapo.sg.ch
Fachstelle Zwangsheirat | www.zwangsheirat.ch
Viele Frauen, die Gewalt erleben, schweigen oft sehr lange.
Beispiele für Häusliche Gewalt:
- beschimpfen, bedrohen, einschüchtern oder erniedrigen
- schlagen, treten, würgen oder Gegenstände nachwerfen
- zu sexuellen Handlungen zwingen
- zuhause einsperren
- Kontakt kontrollieren oder verbieten zu Familie und zu Freunden und Freundinnen
- kontrollieren oder verbieten
- zur Heirat zwingen
- den Lohn wegnehmen
Holen Sie sich Hilfe und suchen Sie eine Beratungsstelle auf, wenn Ihnen Gewalt angetan wurde.
Sie werden über rechtliche Möglichkeiten informiert und man unterstützt Sie bei weiteren Schritten. Wenn Sie gefährdet sind, erhalten Sie und alle Betroffenen Hilfe, um sich zu schützen. Wenn nötig, wird der Kontakt mit der Polizei und Justiz oder anderen Fachpersonen und Behörden für Sie hergestellt.
Hilfe:
Opferhilfe | 071 227 11 00 | info@ohsg.ch | www.ohsg.ch
Kinderschutzzentrum, Beratung | 071 243 78 02 | info.ksz@kispisg.ch | www.kszsg.ch
Frauenhaus | 071 250 03 45 | info@frauenhaus-stgallen.ch | www.frauenhaus-stgallen.ch | 24 h
Kantonspolizei | info.kapo@kapo.sg.ch
Trennung oder Scheidung
Bei einer Trennung oder Scheidung sollten Sie gut informiert sein und sich beraten lassen. Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel hat es migrationsrechtliche Folgen, wenn Sie nicht mehr mit der Partnerin oder dem Partner zusammen leben.
Haben Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung mittels Familiennachzug erhalten? Dann gilt die Bedingung, dass Sie als Paar zusammen wohnen (Ausnahme EU/EFTA).
Die Aufenthaltsbewilligung für Sie und Ihre Kinder kann auch ohne Zusammenleben verlängert werden, wenn:
- Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens 3 Jahre gedauert hat
- die Integrationskriterien erfolgreich erfüllt wurden
- es wichtige persönliche Gründe für eine Trennung gibt (z.B. häusliche Gewalt, die gemeinsamen Kinder leben hier oder die Rückkehr ins Heimatland ist nicht zumutbar)
Sie müssen die Schweiz womöglich verlassen, wenn Sie:
- weniger als 3 Jahre verheiratet sind
- aus Sozialhilfe angewiesen sind
- das erforderliche Sprachniveau nicht vorweisen können
Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA
Es ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich, dass Sie mit Ihrer Partnerin oder dem Partner zusammen leben. Wenn für Sie beide aber klar ist, dass sie sich trennen oder sich scheiden lassen, dann müssen Sie für sich selbst eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Dies ist möglich, wenn Sie eine Arbeitsstelle oder genügend Vermögen für das Leben in der Schweiz nachweisen können.
Weitere Informationen zur Auflösung der Ehe oder Partnerschaft
Kontaktstellen
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